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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 83/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 176 | |
ZPO § 922 | |
ZPO § 927 | |
ZPO § 929 | |
ZPO § 936 | |
BGB § 174 |
2. Wird eine Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil nicht identisch, sondern mit erweitertem Inhalt bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich. Geschieht das ordnungsgemäß durch Zustellung des Urteils im Parteibetrieb, so ist durch diese Vollziehung ein etwaiger Vollziehungsmangel betreffend die Beschlussverfügung überholt.
3. Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung im Parteibetrieb an den Schuldner persönlich und nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt, so ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen. Für die Bestellung als Prozessbevollmächtigter (§ 176 BGB) genügt die formlose Mitteilung der Prozessvollmacht gegenüber der Gegenseite, so in der Antwort auf eine Abmahnung. Antwortet der Anwalt auf die Abmahnung, er sei für gerichtliche Schritte "zustellungsbevollmächtigt", so ist das als Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu verstehen; eine bloße Zustellungsbevollmächtigung (§ 174 BGB) ist mangels Anhaltpunkt nicht gemeint (ständige Rechtsprechung des Senats).
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 31. Januar 2002
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 20. Dezember 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wird.
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens in beiden Instanzen haben die Antragsgegner wie Gesamtschuldner zu tragen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 153.388 € (= 300.000.- DM) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die von den Antragsgegnern beantragte Aufhebung einer gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände.
Die Antragsgegnerin zu 1) - der Antragsgegner zu 2) ist ihr Geschäftsführer - vertreibt Geräte der sog. Feuerlöschtechnologie IXXX 3000. Die Antragstellerin stellt die hierzu gehörenden Systembestandteile (die Feuerlöschpistole IXXX 3001 und die IXXX Intruder-Impulskanone) her, mit der sie die Antragsgegnerin zu 1) beliefert. Hierüber wurde am 25. Februar 1995 eine zunächst bis zum 1. März 2005 gültige "Rahmenvereinbarung" geschlossen (Anlage ASt 2). Zwischen den Parteien ist es wegen der Frage, ob den Antragsgegnern verboten ist, Einzelteile der Feuerlöschpistole IXXX 3001 und der Intruder selbst herzustellen oder von Drittunternehmen zu beziehen, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen.
Das Landgericht hatte im Erlassverfahren mit Beschluss vom 18. November 1998 den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,
bis zum 1. März 2005 Einzelteile für Komponenten der IXXX 3000 Impuls-Feuerlösch-Technologie, nämlich Einzelteile der Löschpistole IXXX 3001 und/oder der Dual-Intruder-II-Impuls-Kanone selbst herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen und/oder zu beziehen und/oder diese Einzelteile selbst fertig zu montieren oder von Dritten fertig montieren zu lassen und/oder so hergestellte Komponenten anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Das Landgericht hatte dann mit Urteil vom 8. Dezember 1998 seine einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist,
bis zum 1. März 2005 Einzelteile für Komponenten der IXXX 3000 Impuls-Feuerlösch-Technologie, nämlich Einzelteile der Löschpistole IXXX 3001 und/oder der Intruder ohne Einverständnis der Antragstellerin selbst herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen und/oder zu beziehen und/oder diese Einzelteile selbst fertig zu montieren oder von Dritten fertig montieren zu lassen und/oder so hergestellte Komponenten anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Mit Urteil vom 29. Juli 1999 hat der Senat (HansOLG Hamburg 3 U 18/99) die Berufung der Antragsgegner gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Auf die Entscheidungen im Erlassverfahren einschließlich der Ordnungsmittelverfahren HansOLG Hamburg 3 W 43/01, 3 W 190/01 bis 3 W 194/01 wird Bezug genommen.
In dem parallelen Hauptsacheprozess gleichen Rubrums (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99) wurden die Antragsgegner (Beklagten) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Unterlassungsantrag entspricht dem Verbotsausspruch des Urteils des Landgerichts vom 8. Dezember 1998 im Verfügungsverfahren.
Im Hauptsacheklageverfahren gaben die Antragsgegner (Beklagten) mit Schriftsatz vom 26. Januar 2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entsprechend der Unterlassungsklage ab (vgl. Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99, Bl. 23-24). Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 ließ die Antragstellerin (Klägerin) die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrages für erledigt erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2000 beendeten die Parten die Hauptklage insgesamt mit einem Prozessvergleich.
Mit dem vorliegenden Aufhebungsverfahren hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegner,
die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. November 1998 (Az.: 312 O 562/98) (Urteil des LG Hamburg vom 8. Dezember 1998, Urteil des Hans. OLG Hamburg vom 12. Juli 1999, Az.: 3 U 18/99) erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben,
durch Urteil vom 23. Januar 2001 zurückgewiesen. Die Kosten sind "den Antragsgegnern" (nicht: wie Gesamtschuldnern) auferlegt worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung der Antragsgegner (der Senat behält die Parteibezeichnungen aus dem Erlassverfahren bei) beantragen diese,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001 abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 18. November 1998 aufzuheben.
Die Antragstellerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Aufhebungsantrag der Antragsgegner mangels veränderter Umstände als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. Die Berufung der Antragsgegner ist daher mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe (wegen der Kostenentscheidung des Landgerichts) zurückzuweisen.
I.
Der Aufhebungsantrag der Antragsgegner richtet sich nach seinem Gegenstand selbstverständlich gegen die einstweilige Verfügung in der durch das Urteil des Landgerichts vom 8. Dezember 1998 bestätigten Fassung und nicht - so der Wortlaut des Antrags im Schriftsatz der Antragsgegner vom 27. April 2001 - gegen die einstweilige Verfügung vom 18. November 1998. Das haben die Antragsgegner in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen und war mit dem Aufhebungsantrag auch offensichtlich gemeint, denn die ursprüngliche Beschlussverfügung vom 18. November 1998 existierte so nicht mehr; das Landgericht hatte sie - wie ausgeführt - durch Urteil vom 8. Dezember 1998 mit der hieraus ersichtlichen Maßgabe bestätigt.
II.
Im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegner vom 26. Januar 2000 (zu den übrigen Aufhebungsgründen unter III. und IV.) ist der Aufhebungsantrag gemäß §§ 927, 936 ZPO auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.
1.) Veränderte Umstände im Sinne des § 927 Abs. 1 ZPO, auf Grund derer eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO aufzuheben ist, liegen vor, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses weggefallen sind. Das kann auch noch nach Bestätigung der Beschlussverfügung geltend gemacht werden, sofern diese Umstände - wie vorliegend - im vorangegangenen Widerspruchsverfahren nebst damaligen Berufungsverfahren noch nicht eingewandt worden sind.
Die spätere Abgabe einer (ausreichend) strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entsprechend dem Verbotsausspruch der einstweiligen Verfügung kommt grundsätzlich als ein Aufhebungsgrund nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO in Betracht, und zwar unabhängig von deren Annahme durch den Unterlassungsgläubiger (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 927 ZPO Rz. 5). Denn nicht erst durch die Annahme einer solchen Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt und demgemäß der Unterlassungsanspruch unbegründet, sondern das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch in dem Fall, in dem die Annahme der Unterlassungserklärung unterbleiben sollte (BGH GRUR 1990, 1051 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze; Köhler/Piper, UWG, vor § 13 UWG Rz. 158).
2.) Obwohl vorliegend nach Erlass der einstweiligen Verfügung eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist und sich demgemäß die Umstände zunächst verändert haben, sind die Voraussetzungen der §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO nicht gegeben, weil die Veränderung nachträglich wieder entfallen ist. Hierauf kommt es aber an, denn der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begründende Umstand muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung noch vorliegen.
(a) Die Antragsgegner haben im Hauptklageprozess mit Schriftsatz vom 26. Januar 2000 gegenüber der Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, und zwar - wie ausgeführt - entsprechend dem Verbotsausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 8. Dezember 1998 im Verfügungsverfahren (vgl. Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99, Bl. 23-24). Die Antragstellerin hat die Unterlassungserklärung im übrigen auch angenommen, wie sich aus ihrer Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 21. Februar 2000 ergibt (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99 Bl. 30).
(b) Nach Abgabe der Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin zu 1) - wie der Lieferschein vom 24. August 2000 ergibt (Ordnungsmittelheft I, Landgericht Hamburg 312 O 562/98, dort: Anlage ASt 2) und zudem unstreitig ist - 28 Löschpistolen nach Ägypten geliefert und damit - wie die Antragsgegner nicht bestreiten - gegen den Verbotsausspruch der Unterlassungserklärung verstoßen. Es bedarf auch keiner näheren Begründung, dass dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung beider Antragsgegner darstellt.
(c) Dass die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Begehungsgefahr wieder aufleben lässt, liegt auf der Hand. Außerdem ergibt sich auch aus der Berühmung der Antragsgegner, die sich für solche Lieferungen für berechtigt halten, eine Begehungsgefahr, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.
Das Ergebnis, dass durch die Zuwiderhandlung gegen eine abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung die Begehungsgefahr wieder besteht, wird im Schrifttum allerdings unterschiedlich begründet.
Nach herrschender Meinung zeigt der erneute Verletzungsfall nach Abgabe der Unterlassungserklärung, dass diese nicht ausreichend gewesen ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, insoweit besteht daher die Begehungsgefahr wieder (vgl. hierzu Großkomm./Köhler, vor § 13 UWG, B Rz. 66 ff. m. w. Nw.). Es wird auch vertreten, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dazu führe, dass die Wiederholungsgefahr mangels Ernsthaftigkeit der Verpflichtungserklärung nicht beseitigt worden sei (Großkomm./Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 253).
Nach insoweit übereinstimmendem Ergebnis steht aber fest, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nach §§ 927 Abs. 1, 939 ZPO insoweit nicht vorliegen, denn der Wegfall der Begehungsgefahr müsste, wie ausgeführt, weiterhin als veränderter Umstand gegeben sein.
(d) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner - wie unter III. noch auszuführen sein wird - die von ihnen erklärten außerordentlichen Kündigungen der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung auch auf den Unterlassungsverpflichtungsvertrag beziehen, der durch die Unterlassungserklärung vom 26. Januar 2000 und deren Annahme zustande gekommen ist. Bei einer - unterstellt - wirksamen Kündigung auch des Unterlassungsverpflichtungsvertrages wäre jedenfalls auch der durch die Abgabe der Unterlassungserklärung zunächst eingetretene veränderte Umstand wieder entfallen.
(e) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist die Antragstellerin vorliegend nicht etwa gehalten, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinzunehmen und einen neuen Verfügungsantrag zu stellen.
Eine solche Fallgestaltung käme allerdings in Betracht, wenn - anders als vorliegend - die einstweilige Verfügung wegen veränderten Umstandes (Abgabe einer Verpflichtungserklärung) bereits aufgehoben worden wäre und erst nach ihrer Aufhebung die Begehungsgefahr wieder aufgelebt wäre (vgl. hierzu (Großkomm./Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 247).
3.) Demgemäß erweist sich der Aufhebungsantrag der Antragsgegner im Hinblick auf die Unterlassungserklärung als nicht begründet.
III.
Der Aufhebungsantrag ist auch wegen außerordentlicher Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung - wie die Antragsgegner in der Berufungsinstanz noch geltend machen - gemäß §§ 927, 936 ZPO nicht begründet.
1.) Die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien sieht eine vertragliche Laufzeit zunächst bis zum 1. März 2005 vor (Anlage ASt 3). Danach ist zum einen die Antragstellerin verpflichtet, die "Komponenten der IXXX 3000" nur an die Antragsgegnerin zu 1) zu liefern; der Antragstellerin ist es demgemäß untersagt, die Komponenten an Dritte zu liefern. Die Antragsgegnerin zu 1) ist zum anderen aus der Rahmenvereinbarung verpflichtet, nur bei der Antragstellerin die Komponenten zu bestellen; der Antragsgegnerin zu 1) ist es demgemäß untersagt, solche Komponenten ohne Einverständnis der Antragstellerin selbst herzustellen oder von Dritten zu beziehen. Im Senatsurteil vom 29. Juli 1999 (betreffend das Erlassverfahren: 3 U 18/99) ist darüber entschieden worden, inwieweit von der Unterlassungspflicht auch Einzelteile der Komponenten betroffen sind.
2.) Wäre die Rahmenvereinbarung wirksam gekündigt, so läge allerdings ein Aufhebungsgrund wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) vor.
Denn das im Erlassverfahren den Antragsgegnern auferlegte gerichtliche Verbot beruhte allein auf den ergänzend auszulegenden Bestimmungen der Rahmenvereinbarung. Auf gesetzliche Vorschriften hat die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch nicht gestützt.
Im Falle einer wirksamen Kündigung würde sich auch nichts anderes für die Unterlassungsvereinbarung gemäß der Verpflichtungserklärung der Antragsgegner vom 26. Januar 2000 ergeben. Denn es wäre nicht anzunehmen, dass die Unterlassungsvereinbarung trotz der Kündigung weiter bestünde. Wie ausgeführt, sind mit der einstweiligen Verfügung und demgemäß auch mit der dieser entsprechenden Unterlassungserklärung letztlich nur die vertraglichen Leistungspflichten aus der Rahmenvereinbarung ergänzt worden.
3.) Dem Landgericht ist aber darin zuzustimmen, dass die fristlose Kündigung vom 25. Juli 2000 (Anlage AG Bf 1) seitens der Antragsgegnerin zu 1) mangels durchgreifender Gründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wirksam ist.
(a) Soweit die Antragsgegner mit der Kündigung (Anlage AG Bf 1) geltend gemacht haben, die Antragstellerin habe eigenmächtig eine Patentanmeldung wegen der Reizstoffwerfer-Technologie betrieben, inzwischen sei nach einem Einspruch die Anmeldung reduziert worden, greift das in dieser Allgemeinheit als Kündigungsgrund nicht durch.
Denn es kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine eigenständige Patentanmeldung tätigt. Soweit es zwischen den Parteien Streit über den "Erfinder" geben sollte, wäre dieser anderweitig zu klären. Ein Kündigungsgrund für die Rahmenvereinbarung ist insoweit nicht gegeben.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf in diesem Zusammenhang, bei der Patentanmeldung der Antragstellerin werde weiterhin das IXXX-Knowhow unzulässig verwertet; insoweit fehlt es auch am substantiiertem Vortrag.
(b) Auch der Vorwurf, seitens der Antragstellerin habe es Verletzungshandlungen betreffend die Patentrechte der Antragsgegner gegeben, greift vorliegend als Kündigungsgrund nicht durch.
Inwieweit der von der Antragstellerin hergestellte - und von der Firma Ixxxxxxxxx xxx AG, xxxxxxxxx, xxxxxx, vertriebene - Reizstoffwerfer (Tränengasgerät) "xxx99" die der Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien zugrunde liegenden Patente verletzt (vgl. Anlage AG Bf 1), ist zwischen den Parteien streitig. Damit besteht aber auch keine hinreichende Sicherheit dafür, dass der Reizstoffwerfer "xxx99" zum Gegenstand der Rahmenvereinbarung gehört. Denn die Antragstellerin hat eingewandt, es handele sich dabei um eine eigenständige Entwicklung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Rahmenvereinbarung auch von "Weiterentwicklungen" die Rede ist; hieraus ergibt sich aber verständigerweise nichts Konkretes den Reizstoffwerfer betreffend.
Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem Argument der Antragsgegner, es seien seit 1995 von IXXX Reizstoffsprühgeräte unter der Bezeichnung "IXXX 3000" Dritten angeboten worden, sie unterfielen daher der Rahmenvereinbarung. Für den vorliegend in Rede stehenden Reizstoffwerfer "xxx99" ist damit nichts gesagt.
Auch der Einwand der Antragsgegner unter Hinweis auf Feststellungen des Antragsgegners zu 2), es seien "Teile des Reizstoffwerfers xxx99 am 13. Juli 2000 an die italienische Firma Fxx geliefert worden" und er - der Antragsgegner zu 2) - habe sich "davon überzeugt, dass sie unter die Rahmenvereinbarung fallen", greift nicht durch. Es handelt sich nur um eine eigene Wertung des Antragsgegners zu 2), ein substantiiertes tatsächliches Vorbringen mit entsprechender Glaubhaftmachung fehlt insoweit.
Das wegen des Reizstoffwerfers "xxx99" vom Antragsgegner zu 2) u. a. gegen die Antragstellerin eingeleitete Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 315 O 684/00) ist am 8. Dezember 2000 vergleichsweise beendet worden; demgemäß hat sich die Antragstellerin verpflichtet, bis zum erstinstanzlichen Abschluss einer entsprechenden Hauptklage den Vertrieb des Reizstoffwerfers "xxx99" in Deutschland zu unterlassen, ausgenommen den bloßen Transport vom Lager ins Ausland (Anlage AG Bf 2). Hieraus ergibt sich nur ein Nachgeben der Antragstellerin im Wege des Vergleichs; das Vorliegen der Patent- und Vertragsverletzung ist damit nicht belegt.
Demgemäß kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Herstellung des Reizstoffwerfers "xxx99" durch die Antragstellerin eine Verletzung der Rahmenvereinbarung darstellt.
(c) Dass die Lieferverzögerungen, die die Antragsgegner geltend gemacht haben (Anlage AG Bf 1), eine Rechtfertigung für die fristlose Kündigung wären, kann ebenfalls nicht sicher festgestellt werden. So hat die Antragstellerin unwiderlegt eingewandt, dass Zahlungen der Antragsgegner offenstanden. Dann kann der Antragstellerin aber nicht vorgeworfen werden, dass diese deswegen zunächst nicht noch weiter geliefert hat.
(d) Bei der fristlosen Kündigung vom 25. Juli 2000 (Anlage AG Bf 1) ist insgesamt auch mitzuberücksichtigen, dass sie ohne vorherige Abmahnung erfolgt ist. Eine solche hätten die Antragsgegner zuvor aussprechen müssen, um der Antragstellerin die Möglichkeit einer entsprechenden Klärung bzw. Abhilfe zu geben.
4.) Aus der fristlosen Kündigung vom 10. Mai 2001 (Anlage B 2) ergibt sich ebenfalls kein durchgreifender Kündigungsgrund.
Hierbei geht es um den Vorwurf einer eigenmächtigen Veränderung der Bohrungen im Mittelstück der Löschpistole. Hierzu hat die Antragstellerin eingewandt, dass die geänderten Löschpistolen bereits seit einem Jahr ausgeliefert und von den Antragsgegnerin unbeanstandet überprüft worden seien. Auch insoweit ist nicht von einem schwerwiegenden Vertragsverstoß, der eine fristlose Kündigung - wiederum ohne Abmahnung - hätte rechtfertigen können, auszugehen.
5.) Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass die Kündigungsgründe insgesamt die fristlose Kündigung der Rahmenvereinbarung rechtfertigen. Insoweit fehlen ebenfalls durchgreifende Anhaltspunkte.
IV.
Der Aufhebungsantrag ist wegen eines Vollziehungsmangels gemäß §§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO - wie die Antragsgegner in der Berufungsinstanz noch geltend machen - ebenfalls nicht begründet.
1.) Einstweilige Verfügungen bedürfen der Vollziehung (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Unterlassungs-Beschlussverfügungen werden dem Schuldner im Parteibetrieb zugestellt (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO), damit werden sie wirksam und zugleich so vollzogen (BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung). Auch Urteilsverfügungen auf Unterlassung werden nach h. M., der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen (BGH, a. a. O. - Straßenverengung; OLG Hamburg WRP 1997, 53).
2.) Ein Vollziehungsmangel hatte allerdings bei der von der Antragstellerin erwirkten Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. November 1998 vorgelegen. Sie ist innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht wirksam vollzogen worden.
Die Beschlussverfügung ist der Antragstellerin am 18. November 1998 zugestellt worden. Sie ist innerhalb der damit beginnenden Vollziehungsfrist im Parteibetrieb den Antragsgegnern nur persönlich, nicht aber - wie vorliegend erforderlich - ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden.
(a) Nach § 176 ZPO müssen Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Diese Vorschrift gilt nach zutreffender herrschender Meinung auch für die Zustellung und demgemäß für die Vollziehung der Unterlassungs-Beschlussverfügung. Diese hat zu Händen des Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn ein solcher für den Verfügungsbeklagten bestellt ist; die Zustellung an den Schuldner selbst genügt in so einem Falle nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Senat, WRP 1987, 121).
(b) Rechtsanwalt Bxxxx in der Hamburger Anwaltskanzlei Exxxxxxx pp., - das sind die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner - war schon im erstinstanzlichen Erlassverfahren zum Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 176 ZPO bestellt gewesen. Hiervon ist nach der Vorkorrespondenz zwischen den Parteien auszugehen.
(aa) Für die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten genügt die formlose Mitteilung der Prozessvollmacht gegenüber der Gegenseite (Zöller/Stöber, a. a. O., § 176 ZPO Rz. 5 m. w. Nw.), deswegen ist es hierfür z. B. ausreichend, wenn ein Rechtsanwalt auf eine Abmahnung vorprozessual seine Prozessbevollmächtigung für das anstehende Verfügungsverfahren dem Gegner mitteilt (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.).
(bb) Der vorliegende Sachverhalt ist nicht anders zu bewerten, obwohl - worauf die Antragstellerin verweist - ihr Verfügungsantrag bereits am 17. November 1998 bei Gericht einging und die Abmahnung gegenüber den Antragsgegnern erst danach mit Anwaltsschreiben vom 18. November 1998 erfolgte (Anlage AG Bf 3). Denn die Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner war bereits zuvor mitgeteilt worden und ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht erst nach Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt.
Unstreitig war der Abmahnung vom 18. November 1998 eine Korrespondenz zwischen den Anwälten der Parteien (ihren späteren Prozessbevollmächtigten) vorausgegangen. Es ging dabei um die dann auch im Verfügungsverfahren zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Bezug von Löschpistolen bzw. Einzelteilen des Systems IXXX 3001 von Dritter Seite den Antragsgegner vertraglich gestattet oder verboten ist. Zu diesem Schriftwechsel gehört auch das Schreiben von Rechtsanwalt Bxxxx vom 29. Oktober 1998 seitens der Antragsgegner (Anlage AG Bf 4), aus dem sich die Mitteilung der Bestellung des Anwalts zum Prozessbevollmächtigten ergibt.
Das Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 1998 behandelt diese zwischen den Parteien strittige Frage und in ihm wird der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegner hätten sich vertragswidrig verhalten, zurückgewiesen. Insoweit ist es nicht erkennbar, dass es sich - wie die Antragstellerin behauptet (Bl. 288) - "auf einen anderen Sachverhalt bezieht". Maßgeblich ist vielmehr, dass es am Ende des Schreibens heißt:
"Sollten Sie ungeachtet dessen - wie angedroht - gerichtliche Schritte einleiten wollen, teilen wir mit, dass wir insoweit Zustellungsvollmacht besitzen" (Anlage AG Bf 4).
Es trifft zwar zu, dass dort von einer Prozessbevollmächtigung des Rechtsanwalts Bxxxx wörtlich nicht die Rede ist. In diesem Sinne ist aber die Formulierung zu verstehen, das ist nach Auffassung des Senats eindeutig.
Aus der maßgeblichen Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts war die Erklärung nur dahingehend zu verstehen, dass (auch) für ein etwaiges Verfügungsverfahren, das nach diesem Schreiben naheliegend zu erwarten war, Rechtsanwalt Bxxxx auf Seiten der Antragsgegner prozessbevollmächtigt sei. Es wird in dem Schreiben nicht etwa zwischen bloßer Zustellungsbevollmächtigung und Prozessbevollmächtigung unterschieden, sondern Rechtsanwalt Bxxx bezeichnet sich für den Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme der Antragsgegner als im Besitz der "Zustellungsvollmacht". Es handelt sich damit um eine ersichtlich unscharfe, aber im maßgeblichen Gesamtzusammenhang gleichwohl eindeutige Erklärung im Sinne der Prozessbevollmächtigung; ein Anhaltspunkt für eine Einschränkung im Sinne einer bloßen Zustellungsbevollmächtigung (§ 174 BGB) ist darin nicht zu sehen. Letztere wäre im vorliegenden Kontext auch aus der Sicht der Antragstellerin ungewöhnlich und sinnlos gewesen, zumal die Anwälte schon zuvor in der Angelegenheit miteinander korrespondiert haben.
Der Senat hat bereits in zwei gleich gelagerten Fällen ebenso entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 2000 - 3 U 150/00; Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 3 U 171/00). Hieran ist festzuhalten.
3.) Obwohl die Beschlussverfügung demgemäß nicht wirksam vollzogen gewesen ist, ist der Aufhebungsantrag gemäß §§ 927, 929 Abs. 2, 936 ZPO wegen der wirksam vollzogenen Verfügung, wie sie durch Urteil des Landgerichts vom 8. Dezember 1998 bestätigt worden ist, nicht begründet.
(a) Das Urteil des Landgerichts ist am 8. Dezember 1998 verkündet und den Antragsgegnern im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt unstreitig am 7. Januar 1999 zugestellt worden (Bl. 283). Insoweit ist die Zustellung innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO), die mit der Verkündung des Urteils begann, wirksam erfolgt.
(b) Dadurch ist vorliegend der Vollziehungsmangel betreffend die Beschlussverfügung überholt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist insoweit auf das die Verfügung bestätigende Urteil, das ordnungsgemäß vollzogen ist, abzustellen und nicht mehr auf die vorangegangene Beschlussverfügung.
(aa) Eine dem Gläubiger obliegende erneute Vollziehung durch Zustellung des Urteils ist nach allgemeiner Ansicht nicht erforderlich, wenn das Urteil die Beschlussverfügung unverändert bestätigt. Dagegen ist eine erneute Vollziehung jedenfalls erforderlich, wenn eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren erweitert bestätigt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 25 UWG Rz. 61 m. w. Nw.; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 929 ZPO Rz. 15 m. w. Nw.), d. h. trotz ordnungsgemäßer Vollziehung der Beschlussverfügung muss in solchen Fällen eine erneute Vollziehung (Zustellung des bestätigenden Urteils im Parteibetrieb) erfolgen.
(bb) Von den Fällen einer notwendigen erneuten Vollziehung ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit die Bestätigungsentscheidung im Widerspruchsverfahren (§ 924 ZPO) auch zu Gunsten des Gläubigers eine neue Vollziehungsfrist eröffnet. Für den Fall einer bloßen Bestätigung der einstweiligen Verfügung ohne inhaltliche Veränderung wird das von der herrschenden Meinung nicht angenommen (a. A. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 929 ZPO Rz. 5, 7 m. w. Nw.); ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Dagegen eröffnet nach zutreffender herrschender Meinung die Bestätigungsentscheidung auch zu Gunsten des Gläubigers jedenfalls dann eine neue Vollziehungsfrist, wenn sie zu einer Erweiterung des Unterlassungsgebots führt (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O. m. w. Nw.).
(bb) Demgemäß ist der Vollziehungsmangel betreffend die Beschlussverfügung vorliegend durch die ordnungsgemäße Vollziehung des bestätigenden Urteils überholt.
Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 8. Dezember 1998 - wie ausgeführt - seine Beschlussverfügung vom 18. November 1998 mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen, oben im Tatbestand wiedergegebenen Maßgabe bestätigt. Dort ist nicht nur von Einzelteilen u. a. "der Dual-Intruder-II-Impuls-Kanone", sondern allgemein von Einzelteilen "der Intruder" die Rede. Insoweit handelt es sich um eine Erweiterung.
V.
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegner als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 analog ZPO. Insoweit war die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern.
Ende der Entscheidung
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